RS OGH 1988/10/11 4Ob86/88, 4Ob92/88, 3Ob113/94 (3Ob114/94 - 3Ob148/94), 3Nd507/01, 4Ob235/01i, 6Ob4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.10.1988
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Norm

EO §378 A
EuGVÜ Art31
JN §28
UWG §24

Rechtssatz

Selbst wenn eine zwangsweise Durchsetzung der - auf Verstöße in Österreich beschränkten - einstweiligen Verfügung im Ausland (hier: Liechtenstein) nicht möglich sein sollte, ist ihre Erlassung nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte an ein solches Verbot hält. Dieses kann auch für allfällige Ansprüche der irregeführten Verkehrsteilnehmer von Bedeutung sein (dazu ausführlich ÖBl 1980,124; ferner ÖBl 1983,70).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 86/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 86/88
    Veröff: ÖBl 1989,74
  • 4 Ob 92/88
    Entscheidungstext OGH 11.10.1988 4 Ob 92/88
    Veröff: MR 1988,208 (Korn) = RZ 1990/16,45 = GRURInt 1989,851
  • 3 Ob 113/94
    Entscheidungstext OGH 26.04.1995 3 Ob 113/94
    Auch; Veröff: SZ 68/81
  • 3 Nd 507/01
    Entscheidungstext OGH 27.08.2001 3 Nd 507/01
    Vgl aber; Beisatz: Nach Inkrafttreten des EuGVÜ (hier zwischen Österreich und Deutschland), auf Grund dessen Art 25 und 26, wonach die in einem Vertragsstaat ergangenen Entscheidungen ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnungen in den anderen Vertragsstaaten anerkannt werden und nach Art 31 EuGVÜ derartige in einem Vertragsstaat ergangene Entscheidungen, die in diesem Staat vollstreckbar sind, in einem anderen Vertragsstaat vollstreckt werden, wenn sie auf Antrag eines Berechtigten dort für vollstreckbar erklärt worden sind, kein besonderes Rechtsschutzbedürfnis an einer Rechtsdurchsetzung im Inland (hier: Bewilligung einer Exekution nach § 355 EO aufgrund einer einstweiligen Verfügung), außer bei Vorliegen von Gründen des Art 27 EuGVÜ. (T1)
  • 4 Ob 235/01i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2001 4 Ob 235/01i
    Auch; nur: Selbst wenn eine zwangsweise Durchsetzung der - auf Verstöße in Österreich beschränkten - einstweiligen Verfügung im Ausland (hier: Liechtenstein) nicht möglich sein sollte, ist ihre Erlassung nicht sinnlos, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß sich die Beklagte an ein solches Verbot hält. (T2)
  • 6 Ob 43/07b
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 43/07b
    Auch; Beisatz: Hier: Erlassung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes über eine in der Tschechischen Republik gelegene Liegenschaft. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004938

Dokumentnummer

JJR_19881011_OGH0002_0040OB00086_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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