Norm
StGB §153Rechtssatz
Erwirkt der Machthaber (zwar) bewußt mißbräuchlich einen Gehaltsvorschuß, wobei er (aber) die solcherart bevorschußte Geschäftsführertätigkeit für den Machtgeber in wirtschaftlich angemessener Zeit tatsächlich zu verrichten plant, so kann bei wirtschaftlicher Betrachtung von vornherein kein Schädigungsvorsatz angenommen werden, weil dem eigenmächtig in Anspruch genommenen Vorschuß ein wirtschaftlich potenter entsprechender Leistungsanspruch des Machtgebers gegenübersteht, sodaß dessen Vermögen jedenfalls nicht um die Kapitalshöhe des Vorschusses verringert wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094700Dokumentnummer
JJR_19881011_OGH0002_0150OS00109_8800000_001