Norm
UWG §1 D1aRechtssatz
Wird der Angesprochene schon darüber getäuscht, daß er überhaupt Adressat einer Werbebotschaft ist, liegt kein Fall des § 2 UWG vor; derartige - dem Offenkundigkeitsgrundsatz widersprechende Täuschungen unterliegen der Generalklausel des § 1 UWG, weil es wettbewerbswidrig ist, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist.Wird der Angesprochene schon darüber getäuscht, daß er überhaupt Adressat einer Werbebotschaft ist, liegt kein Fall des Paragraph 2, UWG vor; derartige - dem Offenkundigkeitsgrundsatz widersprechende Täuschungen unterliegen der Generalklausel des Paragraph eins, UWG, weil es wettbewerbswidrig ist, eine Werbemaßnahme so zu tarnen, daß sie als solche dem Umworbenen nicht erkennbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077817Zuletzt aktualisiert am
17.08.2009