RS OGH 2022/11/21 9ObA222/88, 9ObA196/90, 9ObA192/94, 9ObA115/14y, 9ObA58/20z, 8ObA65/22z

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

NBG §38 Abs2
DB der österr Nationalbank

Rechtssatz

Die gemäß § 38 Abs 2 NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen (DB) bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone, von der - insbesondere bei Gewährung nicht zwingend vorgeschriebener Vergünstigungen, wie einer Repräsentationszulage - mit Einzelvereinbarung auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (Vereinbarung, daß diese in Zukunft zu gewährende Zulage nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. - § 48 ASGG).Die gemäß Paragraph 38, Absatz 2, NBG vom Generalrat erlassenen Dienstbestimmungen (DB) bilden eine den Einzelverträgen zugrundezulegende Vertragsschablone, von der - insbesondere bei Gewährung nicht zwingend vorgeschriebener Vergünstigungen, wie einer Repräsentationszulage - mit Einzelvereinbarung auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden kann (Vereinbarung, daß diese in Zukunft zu gewährende Zulage nicht in die Pensionsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist. - Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Arbeitsvertrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071779

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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