Norm
ArbVG §105 Abs3 Z2Rechtssatz
Über die im Prinzip durch jede Kündigung nach einer gewissen Dauer der Betriebszugehörigkeit bewirkte erhebliche Beeinträchtigung der sozialen Situation in ihren ökonomischen, sozialen und psychischen Aspekten hinaus ist eine Berücksichtigung des gesamten Lebensverhältnisses des gekündigten Arbeitnehmer geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0051918Im RIS seit
12.10.1988Zuletzt aktualisiert am
07.11.2025