Norm
ArbVG §29Rechtssatz
Behalten die Kollektivvertragspartner Angelegenheiten, die in ihre Regelungsbefugnis fallen, der Betriebsvereinbarung vor, so müssen diese Angelegenheiten ausdrücklich und konkret bezeichnet werden; nur in dem so determinierten Bereich kann eine Regelung durch Betriebsvereinbarung im Sinne des § 29 ArbVG erfolgen, wobei der Vorrang des KollV einer extensiven Interpretation einer solchen Kollektivvertragsbestimmung entgegensteht.Behalten die Kollektivvertragspartner Angelegenheiten, die in ihre Regelungsbefugnis fallen, der Betriebsvereinbarung vor, so müssen diese Angelegenheiten ausdrücklich und konkret bezeichnet werden; nur in dem so determinierten Bereich kann eine Regelung durch Betriebsvereinbarung im Sinne des Paragraph 29, ArbVG erfolgen, wobei der Vorrang des KollV einer extensiven Interpretation einer solchen Kollektivvertragsbestimmung entgegensteht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050983Dokumentnummer
JJR_19881012_OGH0002_009OBA00131_8800000_003