RS OGH 1988/10/12 9ObA183/88

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Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

ArbVG §3
KollV der Handelsangestellten Österreichs allg

Rechtssatz

Die Vereinbarung eines Diätenpauschales nach Art XV Z 1 des KollV unterliegt nicht dem Günstigkeitsprinzip des § 3 Abs 1 ArbVG. Dem Provisionsangestellten steht aber jedenfalls ein Entgeltanspruch insoweit zu, als seine Bezüge unter Ausschluß des tatsächlichen Aufwandersatzes das garantierte Mindesteinkommen nicht erreichen.Die Vereinbarung eines Diätenpauschales nach Artikel römisch fünfzehn, Ziffer eins, des KollV unterliegt nicht dem Günstigkeitsprinzip des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG. Dem Provisionsangestellten steht aber jedenfalls ein Entgeltanspruch insoweit zu, als seine Bezüge unter Ausschluß des tatsächlichen Aufwandersatzes das garantierte Mindesteinkommen nicht erreichen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0050998

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00183_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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