RS OGH 1988/10/12 9ObA222/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.10.1988
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Norm

B-VG Art18
  1. B-VG Art. 18 heute
  2. B-VG Art. 18 gültig ab 01.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  5. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  6. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 18 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2001
  8. B-VG Art. 18 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1996 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 18 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Rechtssatz

Die Einräumung einer keine Außenwirkungen gegenüber Dritten entfaltenden, sondern nur die Erlassung von Vertragsschablonen zur einheitlichen Gestaltung der mit den Arbeitnehmern abzuschließenden privatrechtlichen Arbeitsverträge gestattenden Regelungsbefugnis verstößt nicht gegen das in Art 18 B-VG normierte Legalitätsprinzip. Die Frage aber, ob eine bestimmte Regelung im Rahmen der dem Privatrecht zuzuordnenden Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wirksam zustandegekommen ist, ist von den ordentlichen Gerichten abschließend zu beurteilen.Die Einräumung einer keine Außenwirkungen gegenüber Dritten entfaltenden, sondern nur die Erlassung von Vertragsschablonen zur einheitlichen Gestaltung der mit den Arbeitnehmern abzuschließenden privatrechtlichen Arbeitsverträge gestattenden Regelungsbefugnis verstößt nicht gegen das in Artikel 18, B-VG normierte Legalitätsprinzip. Die Frage aber, ob eine bestimmte Regelung im Rahmen der dem Privatrecht zuzuordnenden Gestaltung der Arbeitsverhältnisse wirksam zustandegekommen ist, ist von den ordentlichen Gerichten abschließend zu beurteilen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0053809

Dokumentnummer

JJR_19881012_OGH0002_009OBA00222_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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