RS OGH 1988/10/13 12Os116/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.10.1988
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Norm

StGB §20 Abs4
  1. StGB § 20 heute
  2. StGB § 20 gültig ab 01.01.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2010
  3. StGB § 20 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  4. StGB § 20 gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  5. StGB § 20 gültig von 01.03.1988 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Daß der Täter das empfangene (Bestechungsgeld) Geld nicht mehr besitzt, läßt für sich allein die Verurteilung gemäß § 20 Abs 2 StGB nicht als unbillig hart erscheinen; maßgebend für ein Absehen (nach § 20 Abs 4, zweiter Satz, StGB) sind vielmehr die wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Verurteilung.Daß der Täter das empfangene (Bestechungsgeld) Geld nicht mehr besitzt, läßt für sich allein die Verurteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB nicht als unbillig hart erscheinen; maßgebend für ein Absehen (nach Paragraph 20, Absatz 4,, zweiter Satz, StGB) sind vielmehr die wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Verurteilung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090545

Dokumentnummer

JJR_19881013_OGH0002_0120OS00116_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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