Norm
StGB §20 Abs4Rechtssatz
Daß der Täter das empfangene (Bestechungsgeld) Geld nicht mehr besitzt, läßt für sich allein die Verurteilung gemäß § 20 Abs 2 StGB nicht als unbillig hart erscheinen; maßgebend für ein Absehen (nach § 20 Abs 4, zweiter Satz, StGB) sind vielmehr die wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Verurteilung.Daß der Täter das empfangene (Bestechungsgeld) Geld nicht mehr besitzt, läßt für sich allein die Verurteilung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, StGB nicht als unbillig hart erscheinen; maßgebend für ein Absehen (nach Paragraph 20, Absatz 4,, zweiter Satz, StGB) sind vielmehr die wirtschaftliche Verhältnisse des Rechtsbrechers im Zeitpunkt der Verurteilung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090545Dokumentnummer
JJR_19881013_OGH0002_0120OS00116_8800000_003