RS OGH 1988/10/19 3Ob103/88

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Norm

EO §352

Rechtssatz

Wenn über den Ausrufspreis im Verfahren nach § 352 EO Einigung erzielt wurde, so ist diese nicht einseitig widerrufbar; es muß damit im Versteigerungsverfahren zumindest einmal der Versuch unternommen werden, den der Einigung entsprechenden Mindestverkaufserlös zu erzielen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004541

Dokumentnummer

JJR_19881019_OGH0002_0030OB00103_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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