Norm
EO §352Rechtssatz
Wenn über den Ausrufspreis im Verfahren nach § 352 EO Einigung erzielt wurde, so ist diese nicht einseitig widerrufbar; es muß damit im Versteigerungsverfahren zumindest einmal der Versuch unternommen werden, den der Einigung entsprechenden Mindestverkaufserlös zu erzielen.Wenn über den Ausrufspreis im Verfahren nach Paragraph 352, EO Einigung erzielt wurde, so ist diese nicht einseitig widerrufbar; es muß damit im Versteigerungsverfahren zumindest einmal der Versuch unternommen werden, den der Einigung entsprechenden Mindestverkaufserlös zu erzielen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004541Dokumentnummer
JJR_19881019_OGH0002_0030OB00103_8800000_001