RS OGH 1988/10/19 3Ob103/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.10.1988
beobachten
merken

Norm

EO §352
  1. EO § 352 heute
  2. EO § 352 gültig ab 01.10.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  3. EO § 352 gültig von 01.07.1992 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 150/1992

Rechtssatz

Wenn über den Ausrufspreis im Verfahren nach § 352 EO Einigung erzielt wurde, so ist diese nicht einseitig widerrufbar; es muß damit im Versteigerungsverfahren zumindest einmal der Versuch unternommen werden, den der Einigung entsprechenden Mindestverkaufserlös zu erzielen.Wenn über den Ausrufspreis im Verfahren nach Paragraph 352, EO Einigung erzielt wurde, so ist diese nicht einseitig widerrufbar; es muß damit im Versteigerungsverfahren zumindest einmal der Versuch unternommen werden, den der Einigung entsprechenden Mindestverkaufserlös zu erzielen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0004541

Dokumentnummer

JJR_19881019_OGH0002_0030OB00103_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten