RS OGH 1988/10/20 12Os137/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

StPO §395
  1. StPO § 395 heute
  2. StPO § 395 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. StPO § 395 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 395 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 395 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  6. StPO § 395 gültig von 31.12.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Wird im Sinne des § 41 Abs 3 StPO über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt, so steht es beiden Teilen (Vertreter und Vertretenem) frei, diese von dem in § 395 Abs 1 StPO angeführten Gericht bestimmen zu lassen. Gemäß § 395 Abs 4 StPO steht diesem Kontrahenten (nicht aber der Staatsanwaltschaft) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.Wird im Sinne des Paragraph 41, Absatz 3, StPO über die Entlohnung kein Übereinkommen erzielt, so steht es beiden Teilen (Vertreter und Vertretenem) frei, diese von dem in Paragraph 395, Absatz eins, StPO angeführten Gericht bestimmen zu lassen. Gemäß Paragraph 395, Absatz 4, StPO steht diesem Kontrahenten (nicht aber der Staatsanwaltschaft) die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz offen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0101454

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0120OS00137_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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