Norm
ZPO §508aRechtssatz
Inwieweit im Einzelfall eine bestimmte Maßnahme zumutbar gewesen wäre und inwieweit das Unterlassen einer solchen Maßnahme grobe Fahrlässigkeit begründen könnte, ist eine Frage, die, mangels allgemeiner Bedeutung, eine Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht rechtfertigen könnte.Inwieweit im Einzelfall eine bestimmte Maßnahme zumutbar gewesen wäre und inwieweit das Unterlassen einer solchen Maßnahme grobe Fahrlässigkeit begründen könnte, ist eine Frage, die, mangels allgemeiner Bedeutung, eine Revision nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer eins, ZPO nicht rechtfertigen könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0043675Im RIS seit
20.10.1988Zuletzt aktualisiert am
19.03.2024