RS OGH 1988/10/20 12Os133/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

StGB §169
  1. StGB § 169 heute
  2. StGB § 169 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 169 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Bei den Deliktsfällen der ersten beiden Absätze des § 169 StGB handelt es sich um gleichwertige Spielarten ein- und desselben Verbrechens, sodaß die verfehlte rechtliche Unterstellung unter § 169 Abs 2 StGB statt unter § 169 Abs 1 StGB den Angeklagten nicht beschwert.Bei den Deliktsfällen der ersten beiden Absätze des Paragraph 169, StGB handelt es sich um gleichwertige Spielarten ein- und desselben Verbrechens, sodaß die verfehlte rechtliche Unterstellung unter Paragraph 169, Absatz 2, StGB statt unter Paragraph 169, Absatz eins, StGB den Angeklagten nicht beschwert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094932

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0120OS00133_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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