RS OGH 1988/10/20 12Os133/88

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Veröffentlicht am 20.10.1988
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Norm

StGB §169

Rechtssatz

Bei den Deliktsfällen der ersten beiden Absätze des § 169 StGB handelt es sich um gleichwertige Spielarten ein- und desselben Verbrechens, sodaß die verfehlte rechtliche Unterstellung unter § 169 Abs 2 StGB statt unter § 169 Abs 1 StGB den Angeklagten nicht beschwert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094932

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0120OS00133_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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