RS OGH 1988/10/20 13Os119/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1988
beobachten
merken

Rechtssatz

Aus den Bestimmungen der § 56 GOG, §§ 34 Abs 2, 54, 55 GeO, die unter gewissen Voraussetzungen zulassen, daß auch Bedienstete der Geschäftsstelle, sohin auch Rechtspraktikanten (vgl § 6 RPG) die Protokolle in Abwesenheit des Richters aufnehmen, läßt sich nicht die Berechtigung des Richters ableiten, seine Anwesenheit bei derartigen Vernehmungen tatsachenwidrig zu beurkunden.Aus den Bestimmungen der Paragraph 56, GOG, Paragraphen 34, Absatz 2, 54, 55, GeO, die unter gewissen Voraussetzungen zulassen, daß auch Bedienstete der Geschäftsstelle, sohin auch Rechtspraktikanten vergleiche Paragraph 6, RPG) die Protokolle in Abwesenheit des Richters aufnehmen, läßt sich nicht die Berechtigung des Richters ableiten, seine Anwesenheit bei derartigen Vernehmungen tatsachenwidrig zu beurkunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096327

Dokumentnummer

JJR_19881020_OGH0002_0130OS00119_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten