Rechtssatz
Aus den Bestimmungen der § 56 GOG, §§ 34 Abs 2, 54, 55 GeO, die unter gewissen Voraussetzungen zulassen, daß auch Bedienstete der Geschäftsstelle, sohin auch Rechtspraktikanten (vgl § 6 RPG) die Protokolle in Abwesenheit des Richters aufnehmen, läßt sich nicht die Berechtigung des Richters ableiten, seine Anwesenheit bei derartigen Vernehmungen tatsachenwidrig zu beurkunden.Aus den Bestimmungen der Paragraph 56, GOG, Paragraphen 34, Absatz 2, 54, 55, GeO, die unter gewissen Voraussetzungen zulassen, daß auch Bedienstete der Geschäftsstelle, sohin auch Rechtspraktikanten vergleiche Paragraph 6, RPG) die Protokolle in Abwesenheit des Richters aufnehmen, läßt sich nicht die Berechtigung des Richters ableiten, seine Anwesenheit bei derartigen Vernehmungen tatsachenwidrig zu beurkunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0096327Dokumentnummer
JJR_19881020_OGH0002_0130OS00119_8800000_002