RS OGH 1988/10/24 9ObA252/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.10.1988
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Norm

ABGB §914 IIIb
ABGB §914 IIId
ABGB §1090 IIb
ABGB §1151 VII
ASVG §253a
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 914 heute
  2. ABGB § 914 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 1151 heute
  2. ABGB § 1151 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ASVG § 253a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 71/2003
  2. ASVG § 253a gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  3. ASVG § 253a gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  4. ASVG § 253a gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2000
  5. ASVG § 253a gültig von 01.10.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  6. ASVG § 253a gültig von 25.08.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  7. ASVG § 253a gültig von 01.08.1998 bis 24.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  8. ASVG § 253a gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  9. ASVG § 253a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  10. ASVG § 253a gültig von 01.09.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Wird die lebenslängliche Nutzung der Dienstwohnung für den Fall zugesichert, daß der Arbeitnehmer bis zur Erreichung der Pension im Betrieb bleibt, dann führt eine am Zweck der Regelung - Sicherung der Betriebstreue des Arbeitnehmers - und den gesetzlichen Voraussetzungen für die als Beendigung für den Anfall des lebenslänglichen Nutzungsrechtes genannte Pensionierung (insbesondere § 253 a ASVG) zum Ergebnis, daß im Fall einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Pensionierung auch dann gegeben ist, wenn zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Anfall der Pension ein Zeitraum der Arbeitslosigkeit liegt.Wird die lebenslängliche Nutzung der Dienstwohnung für den Fall zugesichert, daß der Arbeitnehmer bis zur Erreichung der Pension im Betrieb bleibt, dann führt eine am Zweck der Regelung - Sicherung der Betriebstreue des Arbeitnehmers - und den gesetzlichen Voraussetzungen für die als Beendigung für den Anfall des lebenslänglichen Nutzungsrechtes genannte Pensionierung (insbesondere Paragraph 253, a ASVG) zum Ergebnis, daß im Fall einer arbeitgeberseitigen, betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsverhältnisses der geforderte zeitliche Zusammenhang zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Pensionierung auch dann gegeben ist, wenn zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Anfall der Pension ein Zeitraum der Arbeitslosigkeit liegt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0017782

Dokumentnummer

JJR_19881024_OGH0002_009OBA00252_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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