RS OGH 1988/10/24 Bkv2/88

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Veröffentlicht am 24.10.1988
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Norm

RAO §20 lita
  1. RAO § 20 heute
  2. RAO § 20 gültig ab 01.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2022
  3. RAO § 20 gültig von 01.04.2020 bis 31.10.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 20 gültig von 13.02.1919 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Voraussetzung für das Vorliegen eines besoldeten Staatsamtes nach § 20 lit a RAO ist, daß dieses (hier das Amt der Tiroler Landesregierung) mit der Führung von Staatsgeschäften betraut ist, wobei es aber keinen Unterschied macht, ob diese Staatsgeschäfte zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählen.Voraussetzung für das Vorliegen eines besoldeten Staatsamtes nach Paragraph 20, Litera a, RAO ist, daß dieses (hier das Amt der Tiroler Landesregierung) mit der Führung von Staatsgeschäften betraut ist, wobei es aber keinen Unterschied macht, ob diese Staatsgeschäfte zur Hoheitsverwaltung oder zur Privatwirtschaftsverwaltung zählen.

Entscheidungstexte

  • Bkv 2/88
    Entscheidungstext OGH 24.10.1988 Bkv 2/88
    Veröff: AnwBl 1990,194

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0072092

Dokumentnummer

JJR_19881024_OGH0002_000BKV00002_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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