Norm
GBG §36Rechtssatz
Die Erklärung der Parteien über den Bestand einer gültigen zu sichernden Forderung ist als hinreichender Nachweis der Forderung im Sinne des § 36 GBG, der insoweit auch für Einverleibungen Anwendung findet, vom Grundbuchsgericht grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzunehmen.Die Erklärung der Parteien über den Bestand einer gültigen zu sichernden Forderung ist als hinreichender Nachweis der Forderung im Sinne des Paragraph 36, GBG, der insoweit auch für Einverleibungen Anwendung findet, vom Grundbuchsgericht grundsätzlich ohne weitere Prüfung anzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0060703Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.06.2023