Norm
ASVG §175Rechtssatz
Für den Bereich der Unfallversicherung ist ein Unfall ein zeitlich begrenztes Ereignis - eine Einwirkung von außen, ein abweichendes Verhalten, eine außergewöhnliche Belastung -, das zu einer Körperschädigung geführt hat (Tomandl, System 270 mit weiteren Nachweisen; Brackmann, Handbuch 479 mit weiteren Nachweisen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0084348Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2025