Norm
ABGB §1480Rechtssatz
Bei der Beurteilung einer jährlichen Leistung kommt es nicht darauf an, ob der zu zahlende Betrag immer gleich hoch ist; die Höhe der einzelnen Leistungen muß nicht von vornherein festgelegt sein, sie kann schwanken, und es kann sich ergeben, daß zu einzelnen Terminen keine Leistungen zu erbringen sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034364Im RIS seit
25.10.1988Zuletzt aktualisiert am
28.10.2025