Norm
MRG §17 Abs2Rechtssatz
Wird anstelle eines vorerst vorhanden gewesenen Geschäftsportals, das mit der Hausfluchtlinie abschloß, eine "Geschäftspassage" errichtet, die nunmehr einen Einschnitt in die Hausfluchtlinie bildet, liegt die vorgenommene Veränderung allein im geschäftlichen Interesse des Bestandnehmers und hat keine Veränderung der Nutzflächen im Sinne des § 17 MRG zur Folge.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069882Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0050OB00038_8800000_001