RS OGH 1988/10/25 5Ob38/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

MRG §17 Abs2
  1. MRG § 17 heute
  2. MRG § 17 gültig ab 01.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 36/2000
  3. MRG § 17 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/1999
  4. MRG § 17 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  5. MRG § 17 gültig von 01.01.1985 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 482/1984

Rechtssatz

Wird anstelle eines vorerst vorhanden gewesenen Geschäftsportals, das mit der Hausfluchtlinie abschloß, eine "Geschäftspassage" errichtet, die nunmehr einen Einschnitt in die Hausfluchtlinie bildet, liegt die vorgenommene Veränderung allein im geschäftlichen Interesse des Bestandnehmers und hat keine Veränderung der Nutzflächen im Sinne des § 17 MRG zur Folge.Wird anstelle eines vorerst vorhanden gewesenen Geschäftsportals, das mit der Hausfluchtlinie abschloß, eine "Geschäftspassage" errichtet, die nunmehr einen Einschnitt in die Hausfluchtlinie bildet, liegt die vorgenommene Veränderung allein im geschäftlichen Interesse des Bestandnehmers und hat keine Veränderung der Nutzflächen im Sinne des Paragraph 17, MRG zur Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069882

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00038_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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