RS OGH 1988/10/25 5Ob38/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.10.1988
beobachten
merken

Norm

MRG §17 Abs2

Rechtssatz

Wird anstelle eines vorerst vorhanden gewesenen Geschäftsportals, das mit der Hausfluchtlinie abschloß, eine "Geschäftspassage" errichtet, die nunmehr einen Einschnitt in die Hausfluchtlinie bildet, liegt die vorgenommene Veränderung allein im geschäftlichen Interesse des Bestandnehmers und hat keine Veränderung der Nutzflächen im Sinne des § 17 MRG zur Folge.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0069882

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0050OB00038_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten