Norm
EO §382aRechtssatz
Im Verfahren nach § 382 a EO findet eine Kostenersatzpflicht des Antragstellers an den Antragsgegner (§§ 41, 52 Abs 1 ZPO) dann, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist, wie in diesem selbst nicht statt.Im Verfahren nach Paragraph 382, a EO findet eine Kostenersatzpflicht des Antragstellers an den Antragsgegner (Paragraphen 41, 52, Absatz eins, ZPO) dann, wenn das Hauptverfahren ein außerstreitiges ist, wie in diesem selbst nicht statt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0006137Dokumentnummer
JJR_19881025_OGH0002_0020OB00556_8800000_002