RS OGH 1988/10/25 11Os130/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

StGB §141 A4
StGB §144 Abs1
StGB §145 Abs2 Z1

Rechtssatz

Zur gewerbsmäßigen Erpressung durch fortgesetzte Angriffe, bei denen in den Einzelfakten die Bagatellgrenze in Frage steht: Die Geringfügigkeit eines Betrages hängt wesentlich von opferbezogenen Faktoren ab. Richtete sich die Tat gegen einen berufsunfähigen Invalidnerentner, der monatlich lediglich eine Pension von viertausendachthundert Schilling bezieht, so kann schon ein Einzelbetrag von zweihundert Schilling bis dreihundert Schilling nicht als gering angesehen werden. Darüber hinaus genügt für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit, daß der durch fortgesetzte Angriffe erpreßte Gesamtbetrag die Bagatellgrenze eindeutig übersteigt (und hier innerhalb des ca vierwöchigen Tatzeitraumes mehr als die Hälfte der monatlichen Invalidenrente des Tatopfers ausmachte).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0094257

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0110OS00130_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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