RS OGH 1988/10/25 4Ob557/88

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Leibrenten unterliegen der kurzen Verjährung aber nur dann, wenn sie zumindest einmal jährlich wiederkehren. Hängt ihre Wiederkehr nicht bloß von der Zeit, sondern von anderen, wenn auch regelmäßig wiederkehrenden Umständen (hier: von der Festsetzung des Gewinnanteils des Leibrentenverpflichteten durch Gesellschafterbeschluß) ab, dann sind sie keine jährlich wiederkehrende Leistungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034234

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00557_8800000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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