RS OGH 2013/9/4 4Ob587/88; 5Ob46/07m; 7Ob128/13v

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

AÖSp §32

Rechtssatz

§ 32 AÖSp ist nur auf eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden.Paragraph 32, AÖSp ist nur auf eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049420

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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