Norm
AÖSp §32Rechtssatz
§ 32 AÖSp ist nur auf eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden.Paragraph 32, AÖSp ist nur auf eine vom Auftraggeber erklärte Aufrechnung anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0049420Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023