RS OGH 1995/6/29 4Ob557/88, 2Ob43/95

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Norm

ABGB §1480
  1. ABGB § 1480 heute
  2. ABGB § 1480 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Ist ungewiß, ob eine Leistung - mag ihre Höhe auch nach einem vorausbestimmten Plan wechseln - jährlich wiederkehrend zu erbringen ist, dann handelt es sich nicht um eine jährlich wiederkehrende Leistung, weil die Wiederkehr nach §1480 ABGB bloß durch die Zeit, nicht aber durch andere, wenn auch regelmäßig wiederkehrende Ereignisse bestimmt wird.

Entscheidungstexte

  • RS0034228">4 Ob 557/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 557/88
    Veröff: EvBl 1989/56 S 212 = WBl 1989,131 = SZ 61/221
  • RS0034228">2 Ob 43/95
    Entscheidungstext OGH 29.06.1995 2 Ob 43/95
    Vgl auch; Beisatz: Besteht die Verbindlichkeit nur in fortlaufenden Leistungen und hat darin ihre charakteristische Erscheinung, dann greift die dreijährige Verjährung auch dann ein, wenn die Beträge in der Höhe wechseln (hier: Gehalt für etwas mehr als drei Monate). (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0034228

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0040OB00557_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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