RS OGH 1992/1/15 2Ob116/88, 2Ob68/89, 2Ob26/91, 2Ob2/92

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Rechtssatz

Gemäß § 53 IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen daher einer Anwendung des § 48 IPRG entgegen.Gemäß Paragraph 53, IPRG werden Bestimmungen zwischenstaatlicher Vereinbarungen durch dieses Bundesgesetz nicht berührt; zu diesen zwischenstaatlichen Vereinbarungen zählt auch das Haager Straßenverkehrsübereinkommen. Die Bestimmungen dieses Übereinkommens stehen daher einer Anwendung des Paragraph 48, IPRG entgegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077464

Dokumentnummer

JJR_19881025_OGH0002_0020OB00116_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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