Rechtssatz
Der Eigentümer eines Grundstücks, Hauses udgl. kann niemandem verwehren, diese Sachen - ohne sie zu betreten - anzusehen, ja auch eingehend zu betrachten und seinem Gedächnis einzuprägen. Der Nichteigentümer ist auch berechtigt, diese Wahrnehmungen - selbst gegen Entgelt - in Form von Schilderungen, Berichten oder Zeichnungen und Gemälden weiterzugeben und damit zu "nutzen". Nichts anders kann aber dann gelten, wenn der Dritte die fremde Sache fotografiert; auch in diesem Fall wird weder die Substanz des fremden Eigentums verletzt noch dessen Nutzung beeinträchtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010390Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.02.2014