RS OGH 2013/12/17 4Ob97/88, 4Ob82/95, 4Ob176/13f

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Veröffentlicht am 25.10.1988
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Rechtssatz

Der Eigentümer eines Grundstücks, Hauses udgl. kann niemandem verwehren, diese Sachen - ohne sie zu betreten - anzusehen, ja auch eingehend zu betrachten und seinem Gedächnis einzuprägen. Der Nichteigentümer ist auch berechtigt, diese Wahrnehmungen - selbst gegen Entgelt - in Form von Schilderungen, Berichten oder Zeichnungen und Gemälden weiterzugeben und damit zu "nutzen". Nichts anders kann aber dann gelten, wenn der Dritte die fremde Sache fotografiert; auch in diesem Fall wird weder die Substanz des fremden Eigentums verletzt noch dessen Nutzung beeinträchtigt.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 97/88
    Entscheidungstext OGH 25.10.1988 4 Ob 97/88
    Veröff: SZ 61/220 = MR 1989,23 ( M. Walter ) = ÖBl 1989,156 = RZ 1990/102 S 277
  • RS0010390">4 Ob 82/95
    Entscheidungstext OGH 05.12.1995 4 Ob 82/95
    Auch; Beisatz: Es kann auch niemandem untersagt werden, Nachbildungen solcher Gebäude in Kleinformat mit deren Bezeichnung herzustellen; umsoweniger kann jemandem die Erzeugung von Figuren wie Pferden und dergleichen verboten werden. (T1)
  • RS0010390">4 Ob 176/13f
    Entscheidungstext OGH 17.12.2013 4 Ob 176/13f
    Auch; Beisatz: Hier: Fruchtgenussrecht am Schloss Schönbrunn. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0010390

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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