RS OGH 1988/10/27 8Ob657/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
beobachten
merken

Norm

ABGB §779

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 779 ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012889

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0080OB00657_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten