RS OGH 1988/10/27 8Ob657/88

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

ABGB §779
  1. ABGB § 779 heute
  2. ABGB § 779 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2015
  3. ABGB § 779 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 656/1989

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 779 ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt.Die Bestimmung des Paragraph 779, ABGB stellt eine erbrechtliche Sonderregelung für die Deszendenz des Erblassers dar, die nach ihrem klaren Wortlaut und offenkundigem, aus dem Zusammenhang mit den übrigen erbrechtlichen Bestimmungen des ABGB hervorgehenden Zweck keine analoge Anwendung andere Tatbestände zuläßt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0012889

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0080OB00657_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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