Norm
StGB §70Rechtssatz
Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099968Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
07.12.2023