RS OGH 2017/12/6 12Os135/88; 13Os109/90 (13Os111/90); 11Os130/91 (11Os131/91); 15Os16/95; 15Os155/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

StGB §70
StPO §281 Abs1 Z11
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).Zwar kommt dem Umstand, dass ein gewerbsmäßig handelnder Täter die Tat mehrfach wiederholt hat, nicht die Bedeutung eines besonderen Erschwerungsgrundes zu; allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung (Paragraph 32, Absatz 2 und 3 StGB) bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann (ÖJZ-LSK 1983/120 ua). Hat das Gericht die Wiederholung dennoch als erschwerend gewertet, so liegt darin keine Nichtigkeit nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, zweiter Anwendungsfall StPO, weil eine solche nur durch die unzutreffende Heranziehung eines für die Strafzumessung irrelevanten Umstandes verwirklicht wird (14 Os 89/88).

Entscheidungstexte

  • RS0099968">12 Os 135/88
    Entscheidungstext OGH 27.10.1988 12 Os 135/88
    Veröff: EvBl 1989/53 S 180 = SSt 59/82
  • RS0099968">13 Os 109/90
    Entscheidungstext OGH 12.06.1991 13 Os 109/90
    Vgl auch; Beisatz: Tatwiederholung ist auch ohne gewerbsmäßige Absicht und ohne hohen Schaden durchaus denkbar. (T1)
  • RS0099968">11 Os 130/91
    Entscheidungstext OGH 05.11.1991 11 Os 130/91
    Vgl auch; Beisatz: Die strafbestimmende Strafdrohung des § 130 StGB erfasst weder die weitere Qualifikation des § 129 StGB noch die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen (Deliktswiederholung), darum kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 StGB. (T2)
  • RS0099968">15 Os 16/95
    Entscheidungstext OGH 09.03.1995 15 Os 16/95
    Vgl
  • RS0099968">15 Os 155/98
    Entscheidungstext OGH 01.10.1998 15 Os 155/98
    Auch; nur: allerdings bildet die Tatwiederholung (als nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen gewerbsmäßiger Tatbegehung gehörend) einen Umstand, der nach den allgemeinen Grundsätzen für die Strafbemessung bei der Gewichtung der Strafzumessungsgründe innerhalb des aktuellen Strafrahmens nicht außer Betracht bleiben kann. (T3)
  • RS0099968">15 Os 3/03
    Entscheidungstext OGH 10.04.2003 15 Os 3/03
    Auch; Beisatz: Z 11 zweiter Fall liegt nicht vor, wenn bei gewerbsmäßiger Begehung die Tatwiederholung als erschwerend gewertet wurde. (T4)
  • RS0099968">12 Os 24/03
    Entscheidungstext OGH 08.05.2003 12 Os 24/03
    Auch
  • RS0099968">11 Os 157/03
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 11 Os 157/03
    Auch
  • RS0099968">11 Os 156/07m
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 156/07m
    Vgl auch; Beisatz: Neben Tatbestandsmerkmalen sind deliktstypische oder mit der Deliktsverwirklichung notwendig verbundene Umstände für die Strafzumessung verbraucht, wenn sie dem Tatbestand unausgesprochen zugrunde liegen, somit bei Festsetzung der Strafdrohung mitberücksichtigt wurden und diese daher mitbestimmten. Für gewerbsmäßige Begehung sind das Vorliegen einschlägiger Vorstrafen und die Tatwiederholung weder Voraussetzung des Tatbestands noch deliktstypisch oder notwendig verbunden. Nach gefestigter Rechtsprechung schließt daher Gewerbsmäßigkeit weder Tatwiederholung noch einschlägige Vorstrafen als Erschwerungsgrund aus (WK-StGB - 2 § 32 Rz 61, 68). (T5)
  • RS0099968">11 Os 145/07v
    Entscheidungstext OGH 29.01.2008 11 Os 145/07v
    Vgl auch; Beis wie T5
  • RS0099968">11 Os 43/11z
    Entscheidungstext OGH 19.05.2011 11 Os 43/11z
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T5
  • RS0099968">13 Os 117/17f
    Entscheidungstext OGH 06.12.2017 13 Os 117/17f
    Auch; Beisatz: Da § 70 Abs 1 Z 3 erster Fall StGB bloß drei solcher Taten voraussetzt, verstößt die aggravierende Wertung der „Tatwiederholung im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit“ dann nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB), wenn der Schuldspruch zumindest vier solcher Taten umfasst. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0099968

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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