RS OGH 1988/10/27 13Os62/88

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

ProkG §6
UOG §2

Rechtssatz

Die Vertretungsbefugnis der Finanzprokuratur für die Vertretung eines Universitätsinstituts vor Gericht ist eine ausschließliche, es sei denn, es geht um widerstreitende Interessen (von Universität, Fakultät und Institut), die die Bestellung eines von der Finanzprokuratur verschiedenen Vertreters erfordern (§ 6 ProkG).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0071630

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0130OS00062_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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