RS OGH 1988/10/27 12Os121/88, 15Os88/90 (15Os89/90)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.10.1988
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Norm

StPO §134
StPO §281 Abs1 Z4 B

Rechtssatz

Die Vornahme solcher Alkoholtoleranz-Tests, bei denen die Prüfung der Alkoholverträglichkeit des Angeklagten bis an die Grenze der Volltrunkenheit führen sollte, ist für Zwecke des Strafverfahrens unzulässig, weil solcherart die Gefahr einer Aufhebung der freien Willensbildung des Probanden und von ihm nicht mehr kontrollierbarer Verhaltensweisen im Zuge der Befundaufnahme bestünde, was mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren wäre.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 121/88
    Entscheidungstext OGH 27.10.1988 12 Os 121/88
    Veröff: SSt 59/81
  • 15 Os 88/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 15 Os 88/90
    Vgl; Beisatz: Eine "Alkoholprovokation" in einem medizinisch unbedenklichen Ausmaß - zweiachtel Liter Weißwein anläßlich einer klinischen Diagnose zur Aufnahme eines rein pathologischen Befundes im Rahmen einer EEG-Verlaufkontrolle - ist nicht unzulässig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0097766

Dokumentnummer

JJR_19881027_OGH0002_0120OS00121_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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