Norm
StGB §31Rechtssatz
Erst das Überschreiten der Grenzen des § 31 StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (§ 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.Erst das Überschreiten der Grenzen des Paragraph 31, StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091106Im RIS seit
03.11.1988Zuletzt aktualisiert am
04.10.2023