RS OGH 1997/8/5 13Os115/88; 14Os154/89 (14Os155/89); 13Os78/91; 13Os86/91; 11Os14/92; 11Os72/97 (11O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.11.1988
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Norm

StGB §31
StGB §40
StPO §281 Abs1 Z11
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Erst das Überschreiten der Grenzen des § 31 StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß § 281 Abs 1 Z 11 StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (§ 31 StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im XX.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (§ 281 Abs 1 Z 11, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des § 31 StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.Erst das Überschreiten der Grenzen des Paragraph 31, StGB bewirkt - unbeschadet einer Nichtigkeit aus anderen Gründen - wie schon bisher eine Nichtigkeit gemäß Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO; es sei denn, daß das Gericht eine bereits rechtskräftig verhängte Unrechtsfolge durch eine Zusatzstrafe (Paragraph 31, StGB) erklärtermaßen korrigieren wollte und auch erkennbar korrigiert hat und damit in Verletzung des im römisch zwanzig.Hauptstück der Strafprozeßordnung verankerten Verfahrensgrundsatzes der materiellen Rechtskraft (res iudicata, ne bis in idem) in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen hätte (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11,, dritter Fall, StPO). Ansonsten ist die allein aus dem Vergleich der Sanktionen in im Verhältnis des Paragraph 31, StGB stehenden Urteilen abgeleitete Unangemessenheit einer Unrechtsfolge im Einzelfall nur der Anfechtung mit Berufung zugänglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0091106

Im RIS seit

03.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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