Norm
WEG 1975 §24Rechtssatz
Ein vertraglicher Ausschluß der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung wäre, soweit er es nicht schon nach § 21 Abs 1 Z 1 WGG ist, nach der Generalklausel des § 24 WEG rechtsunwirksam, da diese Bestimmung auch Anwendung findet, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung Wohnungseigentumsorganisatorin ist.Ein vertraglicher Ausschluß der Rechnungslegungspflicht der gemeinnützigen Bauvereinigung wäre, soweit er es nicht schon nach Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG ist, nach der Generalklausel des Paragraph 24, WEG rechtsunwirksam, da diese Bestimmung auch Anwendung findet, wenn eine gemeinnützige Bauvereinigung Wohnungseigentumsorganisatorin ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0083322Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0050OB00082_8800000_002