Norm
StPO §238 Abs2Rechtssatz
Wurde die in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe in Entsprechung der Bestimmung des § 238 Abs 2 StPO im Protokoll ersichtlich gemacht, dann besteht nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 281 Abs 3 StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.Wurde die in der Hauptverhandlung verkündeten Entscheidungsgründe in Entsprechung der Bestimmung des Paragraph 238, Absatz 2, StPO im Protokoll ersichtlich gemacht, dann besteht nicht nur überhaupt kein Anlaß, im Urteil diesbezüglich etwas nachzutragen, sondern es würde eine allfällige Ergänzung der - diesfalls sonach nicht vollständig verkündeten - Entscheidungsgründe des (abweislichen) Zwischenerkenntnisses sogar dieser gesetzlichen Bestimmung zuwiderlaufen; daß diese Vorgangsweise in der Judikatur mitunter (bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 281, Absatz 3, StPO) toleriert wird, verschlägt demgegenüber nichts.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0098226Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.06.2016