Norm
StGB §16 Abs1 ARechtssatz
Werden beim Versuch einer Straftat die vom Täter bereits vorweg als Hindernis bewerteten unerwünschten Gegebenheiten tatsächlich aktuell, dann kann angesichts der (sei es auch nur aus subjektiver Sich) daraus resultierenden Undurchführbarkeit der geplanten Tatausführung in der Abstandnahme von einem weiteren Bemühen, das verpönte Ziel unter den vom Tatplan abweichenden Umständen allenfalls dennoch zu erreichen, ein freiwilliger Rücktritt vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) ebensowenig erblickt werden wie in einer gleichartigen Reaktion des Täters auf das Zutagetreten eines nicht schon im voraus einkalkulierten Hindernisses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0090055Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0150OS00117_8800000_002