RS OGH 1988/11/8 15Os131/88, 15Os7/90, 11Os121/91, 12Os24/07g

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Veröffentlicht am 08.11.1988
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Norm

StGB §216 Abs1

Rechtssatz

Ein Ausnützen im Sinn des § 216 Abs 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. Dies trifft auch auf Fallgestaltungen zu, bei welchen er die gesamten aus der gewerbsmäßigen Unzucht des Tatopfers stammenden Einkünfte in Empfang nimmt und bloß einen Teil davon zur Deckung des Unterhalts der betreffenden Prostituierten verwendet; die Heranziehung des dem Täter zugeflossenen Schandlohnes zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten anderer Personen, denen gegenüber die betroffene Prostituierte nicht unterhaltsverpflichtet ist, vermag diesfalls an der inkriminierten Beeinträchtigung von deren wirtschaftlichen Interessen nichts zu ändern und ist daher rechtlich bedeutungslos.

Entscheidungstexte

  • 15 Os 131/88
    Entscheidungstext OGH 08.11.1988 15 Os 131/88
    Veröff: SSt 59/84
  • 15 Os 7/90
    Entscheidungstext OGH 27.02.1990 15 Os 7/90
    Vgl auch; nur: Ein Ausnützen im Sinn des § 216 Abs 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. (T1) Beisatz: Zum Begriff der unverhältnismäßig geringen Gegenleistung des Täters. (T2) Veröff: RZ 1990/105 S 238
  • 11 Os 121/91
    Entscheidungstext OGH 11.02.1992 11 Os 121/91
    nur T1
  • 12 Os 24/07g
    Entscheidungstext OGH 31.05.2007 12 Os 24/07g
    Auch; nur T1; Beisatz: Weiters setzt es eine Unterlegenheit des Opfers voraus. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095319

Dokumentnummer

JJR_19881108_OGH0002_0150OS00131_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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