Norm
StGB §216 Abs1Rechtssatz
Ein Ausnützen im Sinn des § 216 Abs 1 StGB liegt jedenfalls dann vor, wenn der Täter für schmarotzerhaft empfangene Vorteile, die über trinkgeldartige Zuwendungen hinausgehen, keine oder nur eine verhältnismäßig geringe Gegenleistung erbringt. Dies trifft auch auf Fallgestaltungen zu, bei welchen er die gesamten aus der gewerbsmäßigen Unzucht des Tatopfers stammenden Einkünfte in Empfang nimmt und bloß einen Teil davon zur Deckung des Unterhalts der betreffenden Prostituierten verwendet; die Heranziehung des dem Täter zugeflossenen Schandlohnes zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten anderer Personen, denen gegenüber die betroffene Prostituierte nicht unterhaltsverpflichtet ist, vermag diesfalls an der inkriminierten Beeinträchtigung von deren wirtschaftlichen Interessen nichts zu ändern und ist daher rechtlich bedeutungslos.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0095319Dokumentnummer
JJR_19881108_OGH0002_0150OS00131_8800000_001