RS OGH 2001/3/30 1Ob662/88, 7Ob57/01k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.11.1988
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Norm

ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A
StGB §91
ZPO §268 IIID3
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997
  1. ZPO § 268 gültig von 16.11.1990 bis 16.11.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 706/1990

Rechtssatz

Da der Tatbestand des Raufhandels nach § 91 StGB selbst dann erfüllt ist, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt, besteht keine Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, daß die Verletzung durch den Verurteilten kausal herbeigeführt wurde. Es liegt ein Fall der alternativen Kausalität vor, bei der alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben können, das Risiko der Unaufklärbarkeit tragen; jedem der Verurteilten steht aber der Beweis offen, daß sein Verhalten den Schadenseintritt nicht verursachte.Da der Tatbestand des Raufhandels nach Paragraph 91, StGB selbst dann erfüllt ist, wenn der Verurteilte erwiesenermaßen nicht als Urheber der schweren Verletzung in Betracht kommt, besteht keine Bindungswirkung des rechtskräftigen verurteilenden Straferkenntnisses, daß die Verletzung durch den Verurteilten kausal herbeigeführt wurde. Es liegt ein Fall der alternativen Kausalität vor, bei der alle, die potentiell den Schaden herbeigeführt haben können, das Risiko der Unaufklärbarkeit tragen; jedem der Verurteilten steht aber der Beweis offen, daß sein Verhalten den Schadenseintritt nicht verursachte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0022737

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00662_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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