Norm
ABGB §880a ARechtssatz
Verpflichtet sich der Geschäftsführer einer Gesellschaft mbH, die Firma schuldenfrei beziehungsweise lastenfrei zu übergeben beziehungsweise für eingegangene Verbindlichkeiten voll zu haften, liegt darin eine Garantieerklärung. Mußte die Gesellschaft für alte Verbindlichkeiten dennoch bezahlen, haftet der ehemalige Geschäftsführer aus seiner Garantieerklärung schadenersatzrechtlich; Ersatzansprüche verjähren demnach in drei Jahren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0016941Dokumentnummer
JJR_19881109_OGH0002_0010OB00608_8800000_001