RS OGH 1988/11/10 6Ob688/88

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.11.1988
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Norm

6.DVEheG §17

Rechtssatz

Die Änderung einer Regelung ist nur aus besonders wichtigen Gründen, die zur Zeit der Entscheidung oder des Vergleiches noch nicht vorhersehbar waren, zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0058299

Dokumentnummer

JJR_19881110_OGH0002_0060OB00688_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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