Norm
DSt 1872 §2a Abs1 Z1Rechtssatz
In der Bestellung eines Untersuchungskommissärs ist bereits die für den Eintritt oder Ausschluß einer Verjährung gemäß § 2 a (1) Z 1 DSt zeitlich maßgebende "Verfügung nach § 29 Abs 1 DSt" zu erblicken, ohne daß es auf den Zeitpunkt der (in § 29 Abs 1 DSt überdies) vorgesehenen Verständigung des Kammeranwaltes und des Beschuldigten) ankäme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055270Dokumentnummer
JJR_19881114_OGH0002_000BKD00053_8800000_002