RS OGH 1988/11/15 4Ob76/88, 4Ob101/93, 4Ob55/94, 4Ob108/94, 4Ob337/97f, 4Ob63/98p, 7Ob370/98g, 6Ob43

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1988
beobachten
merken

Norm

UrhG §87 Abs1

Rechtssatz

Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 76/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 76/88
    Veröff: SZ 61/245 = WBl 1989,251 = GRURInt 1990,327 = MR 1989,99 (M Walter)
  • 4 Ob 101/93
    Entscheidungstext OGH 12.10.1993 4 Ob 101/93
    Veröff: SZ 66/122
  • 4 Ob 55/94
    Entscheidungstext OGH 10.05.1994 4 Ob 55/94
    nur: Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. (T1)
  • 4 Ob 108/94
    Entscheidungstext OGH 04.10.1994 4 Ob 108/94
    Auch
  • 4 Ob 337/97f
    Entscheidungstext OGH 12.11.1997 4 Ob 337/97f
    Auch; nur: Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. (T2)
  • 4 Ob 63/98p
    Entscheidungstext OGH 26.05.1998 4 Ob 63/98p
    Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/92
  • 7 Ob 370/98g
    Entscheidungstext OGH 08.09.1999 7 Ob 370/98g
  • 6 Ob 43/08d
    Entscheidungstext OGH 26.03.2009 6 Ob 43/08d
    Auch; nur T2
  • 4 Ob 153/11w
    Entscheidungstext OGH 28.02.2012 4 Ob 153/11w
    Vgl; Beisatz: Der Anspruch nach den §§ 6 ff MedienG ist verschuldensunabhängig und betraglich begrenzt; bei der Bemessung ist auch auf die Wahrung der wirtschaftlichen Existenz des Medienunternehmens Bedacht zu nehmen. Hingegen besteht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG nur bei Verschulden, die Haftung ist betraglich nicht begrenzt, und bei der Bemessung ist die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beklagten nicht zu berücksichtigen. Zudem geht der Anspruch nach § 87 Abs 2 UrhG über die erlittene Kränkung hinaus, er erfasst insbesondere auch (äußere) Persönlichkeitsschäden wie die Beeinträchtigung des wirtschaftlichen Rufs und des sozialen Ansehens. (T3); Beisatz: Der Grad des Verschuldens kann bei der Bestimmung der Höhe des Ersatzanspruches bedeutsam sein. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077360

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten