Norm
UrhG §87 Abs1Rechtssatz
Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (§§ 1293 ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (§ 1296 ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch § 87 Abs 1 UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (§ 1324) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.Auch eine Verletzung von Bestimmungen des UrhG verpflichtet grundsätzlich nur unter den allgemeinen Voraussetzungen (Paragraphen 1293, ff ABGB) zum Schadenersatz; der Geschädigte muss daher auch hier - abgesehen von der Verursachung durch den Schädiger und im Regelfall (Paragraph 1296, ABGB) auch dessen Verschulden - seinen Schaden (hier: Vermögensschaden) behaupten und nachweisen. Nur der Umfang der Ersatzpflicht wird durch Paragraph 87, Absatz eins, UrhG - abweichend von den allgemeinen Vorschriften des ABGB (Paragraph 1324,) - dahin erweitert, dass ohne Rücksicht auf den Verschuldensgrad, also auch bei bloß leicht fahrlässigem Verhalten, stets auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077360Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025