Norm
ZPO §460 Z8Rechtssatz
Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des § 460 Z 8 ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.Wurde die Ehe im Vorprozeß aufgelöst und stirbt ein Ehepartner während des Aufhebungsverfahrens, dann ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO der Nichtigkeitsprozeß oder Wiederaufnahmsprozeß "einzustellen"; er kann nur wegen der Kosten fortgesetzt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0041697Dokumentnummer
JJR_19881115_OGH0002_0040OB00602_8800000_001