Norm
JN §111Rechtssatz
Erscheint die gesetzliche Zuweisung im Sinne des § 109 JN nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht § 111 JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor.Erscheint die gesetzliche Zuweisung im Sinne des Paragraph 109, JN nach den Umständen des Einzelfalles unzweckmäßig, dann sieht Paragraph 111, JN eine Anpassung an die besondere Fallgestaltung vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0046990Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
15.01.2013