- 4 Nd 506/88
Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Nd 506/88
- RS0046971">7 Nc 5/07f
Auch; nur: Bei der Beurteilung, ob in einem Sachwalterbestellungsverfahren die Übertragung der Zuständigkeit an ein anderes als das örtlich zuständige Gericht zweckmäßig ist, kommt es entscheidend auf den gewöhnlichen Aufenthalt des Pflegebefohlenen an. (T1)
Beisatz: Der Umstand, dass vor der Bestellung eines einstweiligen Sachwalters als Verfahrenssachwalter allenfalls neuerlich eine „Erstanhörung" vorzunehmen sein wird, ändert nichts daran, dass im Hinblick auf die weiteren notwendigen Verfahrensschritte die Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht, in dessen Sprengel der Lebensschwerpunkt der Betroffenen liegt, zweckmäßig ist. (T2)
- RS0046971">5 Nc 18/09f
Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Die Voraussetzungen des
§ 111 Abs 1 JN liegen in der Regel dann vor, wenn die Pflegschaftssache an jenes Gericht übertragen wird, in dessen Sprengel der Mittelpunkt der Lebensführung des Betroffenen liegt. (T3)
- RS0046971">10 Nc 20/10p
Vgl auch
- RS0046971">10 Nc 14/11g
Entscheidungstext OGH 31.08.2011 10 Nc 14/11g
Vgl; Beis wie T3
- RS0046971">4 Nc 14/12i
Entscheidungstext OGH 21.09.2012 4 Nc 14/12i
Vgl auch; Beis wie T3
- RS0046971">3 Nc 3/13s
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 3 Nc 3/13s
Auch; Beis wie T3
- RS0046971">3 Ob 220/15x
Entscheidungstext OGH 18.11.2015 3 Ob 220/15x
Auch
- RS0046971">8 Ob 118/16k
Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 Ob 118/16k
Vgl auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. Durch den vorübergehenden Aufenthalt in einem Therapiezentrum wird im Allgemeinen kein solcher Aufenthalt begründet. (T4)
- RS0046971">6 Nc 11/17w
Entscheidungstext OGH 31.05.2017 6 Nc 11/17w
Vgl; nur T1; Beis wie T4 nur: Der Mittelpunkt der Lebensführung erfordert einen stabilen Aufenthalt an einem bestimmten Ort. (T5)
Beisatz: Hier: Der Betroffene verbüßt eine Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt; zuvor verfügte er nur über kurze Aufenthalte in Heimen, Asylzentren und Notschlafstellen. Das Vorhandensein eines Mittelpunkts der gesamten Lebensführung an einem konkreten Ort, an den der Betroffene nach seiner Haftentlassung wieder zurückkehren würde bzw könnte, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Damit ist davon auszugehen, dass sich der Lebensmittelpunkt des Betroffenen derzeit in der Justizanstalt befindet. (T6)
- RS0046971">10 Nc 7/17m
Entscheidungstext OGH 14.06.2017 10 Nc 7/17m
Auch; Beis wie T4
- RS0046971">5 Nc 11/17p
Entscheidungstext OGH 23.08.2017 5 Nc 11/17p
Auch; Beis wie T5
- RS0046971">7 Nc 14/19x
Vgl; Beis ähnlich wie T4; Beis ähnlich wie T5; Beisatz: Hier: Obsorgeverfahren. (T7)
- RS0046971">5 Nc 1/22z
nur T1; Beis wie T5
- RS0046971">4 Nc 16/23z
Entscheidungstext OGH 21.08.2023 4 Nc 16/23z
nur T1: Ist der aktuelle Aufenthalt eines Betroffenen unklar, ist eine Übertragung nicht zweckmäßig. (T8)
- RS0046971">5 Nc 3/24x
Entscheidungstext OGH 29.04.2024 5 Nc 3/24x
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Übertragung der Zuständigkeit an das Bezirksgericht in dessen Sprengel die Vollzugsanstalt für den Maßnahmenvollzug liegt. (T9)
- RS0046971">9 Nc 25/25p
Entscheidungstext OGH 23.10.2025 9 Nc 25/25p
Beisatz wie T5
Beisatz: Hier: Aufenthalt in einer Justizanstalt mit voraussichtlich mehrjähriger Haftdauer. (T10)
- RS0046971">10 Nc 30/25f
Entscheidungstext OGH 18.11.2025 10 Nc 30/25f
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5