RS OGH 1988/11/15 4Ob76/88

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

§ 87 Abs 3 UrhG setzt voraus, daß dem Verletzten - mangels eines Verschuldens des Verletzers - gegen diesen überhaupt ein Bereicherungsanspruch zusteht.Paragraph 87, Absatz 3, UrhG setzt voraus, daß dem Verletzten - mangels eines Verschuldens des Verletzers - gegen diesen überhaupt ein Bereicherungsanspruch zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077379

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_007
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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