Norm
UrhG §74 Abs1Rechtssatz
Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck.Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077086Im RIS seit
15.11.1988Zuletzt aktualisiert am
21.07.2025