RS OGH 2025/6/24 4Ob76/88; 4Ob58/24v; 4Ob132/24a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

UrhG §74 Abs1
UrhG §86 Abs1 Z4
UrhG §87 Abs3

Rechtssatz

Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß § 87 Abs 3 UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck.Nur die Verletzung der dem Lichtbildhersteller gemäß Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zustehenden Verwertungsrechte kann überhaupt einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG in der Form einer angemessenen Lizenzgebühr für den unbefugten Gebrauch des geschützten Immaterialgutes auslösen. Daß damit auch der pauschalierte Schadenersatz gemäß Paragraph 87, Absatz 3, UrhG auf die Fälle einer schuldhaften Verletzung solcher Verwertungsrechte oder Werknutzungsrechte des Lichtbildherstellers beschränkt ist, kommt schon in der Verweisung auf den Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG als Berechnungsgrundlage der Pauschalierung unmißverständlich zum Ausdruck.

Entscheidungstexte

  • RS0077086">4 Ob 76/88
    Entscheidungstext OGH 15.11.1988 4 Ob 76/88
    Veröff: SZ 61/245 = MR 1989,99 (M Walter) = GRURInt 1990,327 = WBl 1989,251
  • RS0077086">4 Ob 58/24v
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 04.04.2024 4 Ob 58/24v
  • RS0077086">4 Ob 132/24a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 24.06.2025 4 Ob 132/24a
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077086

Im RIS seit

15.11.1988

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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