RS OGH 2021/10/21 4Ob76/88; 4Ob121/93; 4Ob92/08w; 4Ob80/21z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.11.1988
beobachten
merken

Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

Sinn und Zweck der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. § 74 Abs 3 UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von § 74 Abs 3 UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können.Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach Paragraph 57, UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von Paragraph 74, Absatz 3, UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077147

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten