Norm
UrhG §74 Abs3Rechtssatz
Sinn und Zweck der Bestimmung des § 74 Abs 3 UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach § 57 UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. § 74 Abs 3 UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach § 74 Abs 1 UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von § 74 Abs 3 UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können.Sinn und Zweck der Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist es - ähnlich wie bei der Verpflichtung zur Quellenangabe nach Paragraph 57, UrhG -, auf den Hersteller des Lichtbildes aufmerksam zu machen. Paragraph 74, Absatz 3, UrhG ist allerdings insofern nicht zwingend, als bei Weitergabe der dem Lichtbildhersteller nach Paragraph 74, Absatz eins, UrhG zustehenden Verwertungsrechte zwischen den Parteien auch von Paragraph 74, Absatz 3, UrhG abweichende Vereinbarungen getroffen werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077147Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.05.2024