RS OGH 1998/5/26 4Ob76/88, 4Ob63/98p

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Veröffentlicht am 15.11.1988
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Norm

UrhG §74 Abs3

Rechtssatz

Die - schuldhafte oder schuldlose - Verletzung allein des Rechtes auf Namensnennung des Lichtbildherstellers kann weder einen Bereicherungsanspruch nach § 86 UrhG noch einen Schadenersatzanspruch nach § 87 Abs 3 UrhG zur Folge habenDie - schuldhafte oder schuldlose - Verletzung allein des Rechtes auf Namensnennung des Lichtbildherstellers kann weder einen Bereicherungsanspruch nach Paragraph 86, UrhG noch einen Schadenersatzanspruch nach Paragraph 87, Absatz 3, UrhG zur Folge haben

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077134

Dokumentnummer

JJR_19881115_OGH0002_0040OB00076_8800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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