Norm
IESG §6Rechtssatz
Bei der Frist des § 6 Abs 1 IESG idF der Nov 1986 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; die Einhaltung der Frist oder das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung rechtfertigen, gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen.Bei der Frist des Paragraph 6, Absatz eins, IESG in der Fassung der Nov 1986 handelt es sich um eine materiell-rechtliche Ausschlußfrist; die Einhaltung der Frist oder das Vorliegen der berücksichtigungswürdigen Gründe, die die Nachsicht der Rechtsfolgen der Fristversäumung rechtfertigen, gehört zu den Anspruchsvoraussetzungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0077463Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBS00011_8800000_002