Norm
ABGB §1014Rechtssatz
Beamte des Bundes haben keinen aus dem in § 1014 ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" abgeleiteten privatrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz.Beamte des Bundes haben keinen aus dem in Paragraph 1014, ABGB zum Ausdruck kommenden Prinzip der "Risikohaftung bei Tätigkeit im fremden Interesse" abgeleiteten privatrechtlichen Anspruch auf Schadenersatz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0038186Dokumentnummer
JJR_19881116_OGH0002_009OBA00502_8800000_001